Zumutbar seien diesem unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen noch leichte bis maximal mittelschwere, wechselnd belastende und vorzugsweise sitzende Tätigkeiten ohne langandauernde Geh- oder Stehphasen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für die linke untere Extremität sowie Tätigkeiten mit Einwirken von dauerhaften Vibrations- oder axialen Stossbelastungen auf das linke OSG. Tätigkeiten mit häufig wiederholtem Besteigen von Leitern oder Treppen seien nicht zumutbar. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar (VB 141).