1.2. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 bzw. 7. Januar 2025 (VB 236, 240) betreffend den per 29. November 2021 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 14. Februar 2006 zu Recht per 26. November 2023 den Fallabschluss vorgenommen, eine (weitere) Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden verneint und dem Beschwerdeführer für die somatischen Folgen des fraglichen Unfalls eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 25 % zugesprochen hat.