Beurteilung die Einholung einer psychiatrischen Expertise unabdingbar sei, stünden sodann nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. Februar 2006; die Beschwerdegegnerin habe ihre diesbezügliche Leistungspflicht daher zu Unrecht verneint. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades habe sie überdies bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt, dass er ohne den Rückfall eine reelle Chance darauf gehabt hätte, eine – mit einem höheren Gehalt verbundene – höhere Position (Polier/Bauleiter) zu erlangen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 12 und 11 f. Ziff. 28 und 30 f.).