Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt (Beschwerde S. 2 Ziff. 4, S. 6 Ziff. 13 und S. 12 Ziff. 34). Hinsichtlich seiner Verletzung am OSG sei weder ein Endzustand noch eine stabile Zwischenphase eingetreten, weshalb der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei und ihm noch über den 26. November 2023 hinaus Taggelder ausbezahlt werden müssten (Beschwerde S. 5 Ziff. 12, 10 Ziff. 26, 11 Ziff. 29). Seine psychischen Beschwerden, zu deren zuverlässigen -4-