Aufgrund der Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks links sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gleisbauer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei dieser indes zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein 29 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Er habe daher Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad in entsprechender Höhe beruhende Rente sowie – für die aus dem Unfall verbleibende Schädigung am OSG, die einen Integritätsschaden von 25 % bedeute – auf eine Integritätsentschädigung in dieser Höhe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 236, 240).