1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 bzw. 7. Januar 2025 im Wesentlichen davon aus, dass der Fall per 26. November 2023 abzuschliessen sei, da ab diesem Zeitpunkt mit keiner namhaften Verbesserung mehr zu rechnen gewesen sei. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden bestehe mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 14. Februar 2006 keine (weitere) Leistungspflicht. Aufgrund der Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks links sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gleisbauer nicht mehr zumutbar.