3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde lic. iur. Mahendra Williams, Rechtsanwalt, Lenzburg, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: