Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge im Zusammenhang mit diesem Unfall Taggelder und Heilbehandlungsleistungen. Der behandelnde Arzt attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 10. März 2006 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und bestätigte diese auf dem "Unfallschein UVG letztmals am 1. Juli 2006". In der Folge schloss der Beschwerdeführer seine Lehre erfolgreich ab, ohne sich noch weiteren unfallbedingten Behandlungen unterzogen zu haben.