1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten