7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zuzusprechen ist. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: - 11 -