Es ist somit für das Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 abzustützen. Den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten, gesundheitlichen Einschränkungen wurde bzw. wird entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 f.) bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit der Definition des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3. hiervor) sowie der Anwendung des Kompetenzniveaus 1 (vgl. die Ausführungen hiervor) Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen).