6.3.4. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung auf das Kompetenzniveau 2 der Tabelle TA1 Total für Männer abgestützt. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur dann, wenn eine versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).