Dabei stützte sie sich auf das Kompetenzniveau 2 (der Tabelle TA1, Total für Männer) ab und setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 75'518.00 fest (VB 325 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es sei der Vielzahl von Kriterien, welche eine angepasste Tätigkeit erfüllen müsse, insofern Rechnung zu tragen, als ein Abzug von mindestens 20 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei (Beschwerde S. 9 f.).