6.3.3. Der Beschwerdeführer hat nach dem per 29. November 2020 gemeldeten Rückfall (vgl. VB 1) ausweislich der Akten keine (angepasste) Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abstützte. Dabei stützte sie sich auf das Kompetenzniveau 2 (der Tabelle TA1, Total für Männer) ab und setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 75'518.00 fest (VB 325 S. 7 f.).