Mit diesen Angaben liegt ein genau beziffertes Einkommen vor, welches der konkrete Arbeitgeber – bei welchem der Beschwerdeführer ohne den Rückfall überwiegend wahrscheinlich weiterhin tätig gewesen wäre – diesem ab Januar 2024 ausbezahlt hätte. Dieser konkreten Angabe des früheren Arbeitgebers betreffend den hypothetischen Lohn ab Januar 2024 ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vorzug zu geben gegenüber einem mittels Anpassung früherer Löhne an die Nominallohnentwicklung bis 2024 bestimmten Einkommen, selbst wenn dabei allenfalls eine faktische Lohnminderung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).