In der Stellungnahme vom 28. November 2023 betreffend die mutmassliche Lohnentwicklung ohne Unfall wurde von der zuständigen Mitarbeiterin der "neuen" D._____ AG ausgeführt, ein "top Lackierer" würde in der "neuen" D._____ AG ab 1. Januar 2024 maximal Fr. 7'000.00 verdienen (VB 268 S. 1). Mit diesen Angaben liegt ein genau beziffertes Einkommen vor, welches der konkrete Arbeitgeber – bei welchem der Beschwerdeführer ohne den Rückfall überwiegend wahrscheinlich weiterhin tätig gewesen wäre – diesem ab Januar 2024 ausbezahlt hätte.