6.2.3. Der Beschwerdeführer hätte ohne den am 29. November 2020 erlittenen Rückfall bei seinem bisherigen Arbeitgeber weitergearbeitet und wäre somit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns von Januar 2024 überwiegend wahrscheinlich weiterhin bei der "neuen" D._____ AG – -8- welche per 1. November 2022 durch einen neuen Eigentümer übernommen wurde (vgl. VB 154 S. 2) – angestellt gewesen.