6.2. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid davon aus, der Beschwerdeführer würde, hätte er den Unfall vom 1. Juli 1990 nicht erlitten, weiterhin bei der D._____ AG, die im Jahr 2022 übernommen worden sei, arbeiten. Diese habe auf Rückfrage angegeben, ein "top Lackierer" würde in der "neuen" D._____ AG ein Einkommen von maximal Fr. 7'000.00 verdienen (VB 325 S. 5). Daraus resultiere bei einer Auszahlung von 13 Monatslöhnen ein Validenlohn von Fr. 91'000.00 (VB 325 S. 6).