5.4. Demnach ist aus medizinischer Sicht gestützt auf die nach dem Gesagten beweiskräftige Beurteilung von med. pract. B._____ vom 11. Oktober 2023 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der noch bestehenden unfallbedingten Beschwerden spätestens ab dem 11. Oktober 2023 für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war. Die Beschwerdegegnerin ist daher bei Beurteilung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2024 zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ausgegangen.