2024 [ATSG-Kommentar], N. 6 zu Art. 16 ATSG) und die Invalidenversicherung im Übrigen – anders als die Beschwerdegegnerin – neben den unfallkausalen auch allenfalls vorhandene unfallfremde Beschwerden zu berücksichtigen hat. Somit ist die Stellungnahme des RAD der IV-Stelle auch nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.