Weitere Stellungnahmen der RAD- Ärztin finden sich nicht in den Akten. Dass die IV-Stelle möglicherweise von einer grösseren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. Beschwerde S. 8 f.), ist für die Beurteilung der weiteren Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin insofern unerheblich, als die entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich sind (vgl. MADELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024 [ATSG-Kommentar], N. 6 zu Art.