5.3. Soweit der Beschwerdeführer auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 5. Juli 2024 verweist, findet sich eine solche nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht eingereicht. Den Akten lässt sich lediglich entnehmen, dass am 13. Oktober 2023 ein Telefongespräch zwischen der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle und der RAD-Ärztin stattfand, wobei letztere – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – von der vollschichtigen Zumutbarkeit überwiegend sitzender, wenig gehender und stehender Tätigkeiten ausgegangen war (vgl. VB 299 S. 2). Weitere Stellungnahmen der RAD- Ärztin finden sich nicht in den Akten.