5.2. Prof. Dr. med. E._____ führte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2023 lediglich aus, er bleibe betreffend die Tätigkeit als Autolackierer bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100%. In einer sitzenden Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer bis zu vier Stunden pro Tag möglich (vgl. VB 270 S. 3). Er setzte sich in seiner Stellungnahme, die auf einer am 30. November 2023 erfolgten "Telefon-Konsultation" und damit auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf aktuellen Untersuchungsbefunden beruht, aber nicht mit der Beurteilung von med. pract. B._____ auseinander.