5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Prof. Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates an der Universitätsklinik L._____, würde in seinem Bericht vom 4. Dezember 2023 (vgl. VB 270) ausführen, beim Beschwerdeführer liege nur noch eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von vier Stunden pro Tag vor. Zudem führe Dr. med. C._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, in ihrem Bericht vom 5. Juli 2024 sogar aus, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht gar nicht mehr arbeitsfähig sei.