4.3. Die Beurteilung des Versicherungsmediziners med. pract. B._____ wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Die Einschätzung erfolgte in Kenntnis der Vorakten (VB 241 S. 1 ff.), beruht auf einer am 11. Oktober 2023 durchgeführten fundierten Untersuchung des Beschwerdeführers (VB 241 S. 8) und erging in Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden und den umfangreichen Vorakten. Zudem begründete med. pract. B._____ seine Schlussfolgerungen, namentlich auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, schlüssig und nachvollziehbar (VB 241 S. 9).