Aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Autolackierer für den Beschwerdeführer nicht geeignet. In einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden (gehenden, sitzenden und stehenden) Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, ohne Arbeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke untere Extremität sowie mit nur seltenem Besteigen von Treppen sollte aktuell und künftig eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein.