3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 11. Oktober 2023. Dieser stellte dabei folgende Diagnose (VB 241 S. 8): -4-