1.2. Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 zwar ausführte, die Verfügung vom 20. Dezember 2023 sei dahingehend anzupassen, dass die Rente um 1 % auf 18 % erhöht werde (VB 282 S. 9). Dabei handelte es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen, resultierte doch aus der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung ein Invaliditätsgrad von 17.01 % (VB 282 S. 8). 2. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).