Die Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin per Ende Dezember 2023 verfügten Fallabschlusses ist sodann – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 241 S. 9) – unbestritten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 (VB 325) dem Beschwerdeführer zu Recht (lediglich) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zugesprochen hat.