1. 1.1. Betreffend die Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 30 % beruhenden Entschädigung für den aus dem Unfall vom 1. Juli 1990 verbleibenden Schaden am linken Knie ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 282) in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2025 vom 1. Juli 2025 E. 2.1). Die Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin per Ende Dezember 2023 verfügten Fallabschlusses ist sodann – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 241 S. 9) – unbestritten.