Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Mitteilung vom 13. Juni 2016 sind somit nicht erfüllt (vgl. E. 3.2.3. hiervor), womit offengelassen werden kann, ob es sich beim vorgetragenen Revisionsgrund überhaupt um erhebliche neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt (vgl. E. 3.2.1. f. hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 (VB 80) erweist sich damit als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).