Es kann daher nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer erst durch das Lesen des von ihm angeführten Zeitungsartikels im Dezember 2023 bewusst wurde, dass ein Zeckenbiss als Unfall gelten kann. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst durch das Lesen des Zeitungsartikels im Dezember 2023 den von ihm angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können. Für den vorgetragenen Revisionsgrund stützt sich der Beschwerdeführer sodann auf Tatsachen und Beweismittel aus dem Jahre 2021. So führte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail-Nachricht vom 22. Dezember 2023 aus, -6-