Über all dies informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer umfassend und führte mit Mitteilung vom 13. Juni 2016 begründet aus, dass sie gestützt auf die getätigten Abklärungen ihre Leistungspflicht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemeldeten Beschwerden mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 9. Oktober 2013 ablehne (VB 57). Es kann daher nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer erst durch das Lesen des von ihm angeführten Zeitungsartikels im Dezember 2023 bewusst wurde, dass ein Zeckenbiss als Unfall gelten kann.