Die Beschwerdegegnerin holte dafür damals Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztinnen und Ärzte (VB 6 ff.; 15 ff.; 20; 22 f.; 41) ein, nahm mehrfach Rücksprache mit ihrem Arbeitsmediziner (VB 13; 19; 25; 42; 56) und liess den Beschwerdeführer durch Dr. med. B._____ begutachten (VB 53). Über all dies informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer umfassend und führte mit Mitteilung vom 13. Juni 2016 begründet aus, dass sie gestützt auf die getätigten Abklärungen ihre Leistungspflicht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemeldeten Beschwerden mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 9. Oktober 2013 ablehne (VB 57).