In dem vom Beschwerdeführer angeführten Zeitungsartikel, auf den er im Dezember 2023 gestossen sei und dessen Kenntnisnahme er als massgebenden Zeitpunkt für die Auslösung der relativen 90-tägige Frist für die Stellung des Revisionsbegehrens erachtet, ging es darum, dass viele Versicherte nicht wüssten, dass ein Zeckenbiss als Unfall gelte und die damit verbundenen Folgekosten darum von der Unfallversicherung übernommen würden und der Patient keinen Selbstbehalt bezahlen müsse. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm nach dem Lesen dieses Artikels und anderer Websites klar geworden sei, dass es ja doch nicht keinen sicheren