2. Gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht keine Anfechtungsmöglichkeit. Die Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung; diese kann weder vom Betroffenen noch vom Versicherungsgericht zu einer solchen verhalten werden (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; vgl. zum Ganzen BGE 133 V 50 E. 4.1.3 und E. 4.2 S. 54 ff. und 119 V 475 E. 1b/cc S. 479). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 3. 3.1. Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG.