2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 3. März 2025 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2023 nicht eintrat und die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG als nicht erfüllt erachtete.