Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 trat die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und führte aus, die formellen Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien nicht gegeben. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision der formlosen Verfügung vom 13. Juni 2016. -3-