Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels (sachlicher) Zuständigkeit ab, da die leistungsbegründende Voraussetzung eines versicherten Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung fehlen würde. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 dagegen Einsprache erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 28. Dezember 2023 mit Schreiben vom 11. Juni 2024 zurück. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 trat die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und führte aus, die formellen Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien nicht gegeben.