1.2. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Ergebnisse von zwei Lymphozytentransformationstests vom 5. Januar und 2. Juni 2021 ein und bat darum, den Schadenfall wieder zu eröffnen respektive stellte sinngemäss ein Wiedererwägungsbzw. Revisionsgesuch. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels (sachlicher) Zuständigkeit ab, da die leistungsbegründende Voraussetzung eines versicherten Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung fehlen würde.