_, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. April 2016). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der von Beschwerdeführer gemeldeten Beschwerden mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom 9. Oktober 2013 mit Mitteilung vom 13. Juni 2016 formlos ab.