1. 1.1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 29. Dezember 2014 am 9. Oktober 2013 einen Zeckenbiss erlitt, welcher zu einer Borreliose und dadurch zu wandernden Schmerzen in den Gelenken und Muskeln seit Februar 2014 geführt habe. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge entsprechende Abklärungen, nahm mehrfach Rücksprache mit ihrem Arbeitsmediziner und liess auf dessen Empfehlung den Beschwerdeführer begutachten (Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. April 2016).