Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.60 / lf / nl Art. 160 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung ob- ligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen ver- sichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 29. Dezember 2014 am 9. Oktober 2013 einen Zeckenbiss erlitt, welcher zu einer Borreliose und dadurch zu wandernden Schmerzen in den Gelenken und Muskeln seit Februar 2014 geführt habe. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge entsprechende Abklärungen, nahm mehrfach Rücksprache mit ihrem Ar- beitsmediziner und liess auf dessen Empfehlung den Beschwerdeführer begutachten (Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatolo- gie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. April 2016). Gestützt da- rauf lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der von Beschwerdeführer gemeldeten Beschwerden mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom 9. Okto- ber 2013 mit Mitteilung vom 13. Juni 2016 formlos ab. 1.2. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin die Ergebnisse von zwei Lymphozytentransformations- tests vom 5. Januar und 2. Juni 2021 ein und bat darum, den Schadenfall wieder zu eröffnen respektive stellte sinngemäss ein Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels (sachlicher) Zuständig- keit ab, da die leistungsbegründende Voraussetzung eines versicherten Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung fehlen würde. Nach- dem der Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 dagegen Einsprache er- hoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 28. De- zember 2023 mit Schreiben vom 11. Juni 2024 zurück. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 trat die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsge- such nicht ein und führte aus, die formellen Voraussetzungen für eine pro- zessuale Revision seien nicht gegeben. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 6. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides und die Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision der formlo- sen Verfügung vom 13. Juni 2016. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 3. März 2025 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2023 nicht ein- trat und die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG als nicht erfüllt erachtete. 2. Gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht keine Anfechtungsmöglichkeit. Die Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Er- messen der Verwaltung; diese kann weder vom Betroffenen noch vom Ver- sicherungsgericht zu einer solchen verhalten werden (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; vgl. zum Ganzen BGE 133 V 50 E. 4.1.3 und E. 4.2 S. 54 ff. und 119 V 475 E. 1b/cc S. 479). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 3. 3.1. Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 135 V 201 E. 5.1 S. 204 und 127 V 466 E. 2c S. 469). 3.2.2. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechts- kräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, je- doch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (Urteil des -4- Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Nicht neu ist eine Tatsache dann, wenn das im Revisionsverfahren vorge- brachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. DIANA OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 23 zu Art. 53 ATSG). Die neuen Tatsachen müssen zudem "erheblich" sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein an- derer Entscheid resultiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 und U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2 sowie 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1; vgl. auch DIANA OSWALD, a.a.O., N. 22 zu Art. 53 ATSG). 3.2.3. Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach de- ren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Berichte würden zwar schon aus dem Jahr 2021 stammen und sein behandelnder Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe ihm da- mals auch mündlich bestätigt, dass die Beschwerden durch die Borreliose bedingt seien, da nach der stärkeren Antibiotikabehandlung im Jahr 2021 auch sechs Monate nach der Behandlung keine Beschwerden aufgetreten seien. Im Dezember 2023 sei er dann im Internet auf einen Artikel gestos- sen. Aufgrund dieses Artikels und anderer Websites sei ihm klar geworden, dass es doch nicht keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusam- menhang gebe, sondern die Ergebnisse aus dem Jahr 2021 von Dr. med. C._____ anders zu deuten seien und es mit höchster Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang gebe. Das sei der Zeitpunkt der Entdeckung des Revisionsgrundes gewesen. Danach habe er umgehend das Wieder- erwägungsgesuch vom 22. Dezember 2023 geschrieben und damit die 90- tägige Frist nach Entdeckung des Revisionsgrundes gewahrt (vgl. Be- schwerde; Replik). 3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald bei der Partei, die sich auf einen Revisionsgrund beruft, eine sichere Kenntnis über die neue er- hebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist -5- (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2024 vom 11. August 2025 E. 2.5 In dem vom Beschwerdeführer angeführten Zeitungsartikel, auf den er im Dezember 2023 gestossen sei und dessen Kenntnisnahme er als massge- benden Zeitpunkt für die Auslösung der relativen 90-tägige Frist für die Stel- lung des Revisionsbegehrens erachtet, ging es darum, dass viele Versi- cherte nicht wüssten, dass ein Zeckenbiss als Unfall gelte und die damit verbundenen Folgekosten darum von der Unfallversicherung übernommen würden und der Patient keinen Selbstbehalt bezahlen müsse. Der Be- schwerdeführer bringt vor, dass ihm nach dem Lesen dieses Artikels und anderer Websites klar geworden sei, dass es ja doch nicht keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang gebe, sondern die Ergeb- nisse aus dem Jahre 2021 von Dr. med. C._____ anders zu deuten seien und es mit höchster Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang gebe (vgl. Beschwerde S. 2; Replik). Der Zeckenbiss vom 9. Oktober 2013 wurde jedoch mit Bagatellunfall-Mel- dung UVG vom 29. Dezember 2014 der Beschwerdegegnerin gemeldet (VB 1) und anschliessend drehte sich das ganze Verfahren, welches mit Mitteilung vom 13. Juni 2016 abgeschlossen wurde (VB 57), um die Frage, ob die vom Beschwerdeführer gemeldeten Beschwerden in Form von wan- dernden Schmerzen in den Gelenken und Muskeln seit Februar 2014 (VB 1) überwiegend wahrscheinlich auf eine Borreliose zurückzuführen seien und damit in einem Kausalzusammenhang zum Zeckenbiss vom 9. Oktober 2013 stehen würden. Die Beschwerdegegnerin holte dafür da- mals Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztinnen und Ärzte (VB 6 ff.; 15 ff.; 20; 22 f.; 41) ein, nahm mehrfach Rücksprache mit ihrem Arbeitsmediziner (VB 13; 19; 25; 42; 56) und liess den Beschwerde- führer durch Dr. med. B._____ begutachten (VB 53). Über all dies infor- mierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer umfassend und führte mit Mitteilung vom 13. Juni 2016 begründet aus, dass sie gestützt auf die getätigten Abklärungen ihre Leistungspflicht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemeldeten Beschwerden mangels überwiegend wahr- scheinlichen Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 9. Oktober 2013 ablehne (VB 57). Es kann daher nicht angenommen werden, dass dem Be- schwerdeführer erst durch das Lesen des von ihm angeführten Zeitungsar- tikels im Dezember 2023 bewusst wurde, dass ein Zeckenbiss als Unfall gelten kann. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst durch das Lesen des Zei- tungsartikels im Dezember 2023 den von ihm angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können. Für den vorgetragenen Revisionsgrund stützt sich der Beschwerdeführer sodann auf Tatsachen und Beweismittel aus dem Jahre 2021. So führte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail-Nachricht vom 22. Dezember 2023 aus, -6- dass er bei Dr. med. C._____ mittels Sauerstofftherapie vom 19. Januar bis am 26. Februar 2021 und anschliessender Antibiotika-Therapie vom 12. April bis am 13. Mai 2021 behandelt worden sei, woraufhin er zwei Jahre absolut beschwerdefrei gewesen sei, was auch die Lymphozytentransfor- mationstests vom 5. Januar 2021 (VB 66) und dem vom 2. Juni 2021 (VB 65) bezeugen würden (VB 63 S. 1). Auch beschwerdeweise bestätigt der Beschwerdeführer, dass die Berichte, auf die er sich zur Geltendmachung eines Revisionsgrundes stützt, aus dem Jahre 2021 stammen würden und Dr. med. C._____ ihm damals mündlich bestätigt habe, dass die Beschwer- den durch eine Borreliose verursacht seien (vgl. Beschwerde S. 1; Replik). Der angerufene Revisionsgrund hätte damit nach dem Prinzip von Treu und Glauben bereits im Jahr 2021 entdeckt werden können, womit die relative 90-tägige Revisionsfrist bereits zum Zeitpunkt der ärztlichen Beurteilung im Juni 2021 zu laufen begann und diese im Zeitpunkt der Geltendmachung des Revisionsgrundes am 22. Dezember 2023 bereits abgelaufen war. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Mitteilung vom 13. Juni 2016 sind somit nicht erfüllt (vgl. E. 3.2.3. hiervor), womit offengelassen werden kann, ob es sich beim vorgetragenen Revisionsgrund überhaupt um erhebliche neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt (vgl. E. 3.2.1. f. hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 (VB 80) erweist sich damit als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker