Die Beschwerden, wegen welcher sich der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 in Behandlung begab, stehen somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum als Unfall gemeldeten Zeckenbiss vom 11. Juni 2023. Auf weitere Abklärungen und die Einholung der Meinung eines unabhängigen Arztes, wie der Beschwerdeführer dies beantragt hat (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2025 S. 3), ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.) zu verzichten, da davon keine für die Beurteilung des vorliegend strittigen Anspruchs relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (VB 51) ist damit zu bestätigen.