kein Folgetest durchgeführt worden sei (vgl. Eingabe vom 14. Februar 2025 S. 2) stehenden – Verweis auf Berichte betreffend mindestens zwei weitere Blutuntersuchungen, welche zwischen dem 29. Juni und dem 3. August 2023 durchgeführt worden seien und der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegen hätten (Eingabe vom 20. Januar 2025 S. 2), kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, führt er doch nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren vorliegend relevanten Erkenntnisse sich aus diesen ergeben sollten.