Zudem ging der fragliche Laborbericht vom 6. Juli 2023 erst am 21. November 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. VB 46 S. 1), was einen Hinweis auf eine Nachkontrolle innert nützlicher Frist durch die Beschwerdegegnerin verunmöglichte. Auch ist der Unfallversicherer nicht verpflichtet, den Beweis für unfallfremde Ursachen eines Gesundheitsschadens (vorliegend für ein falsch positives Testresultat) zu erbringen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Angesichts der gemäss Dr. med. univ. C.__