war, unterlassen worden sei (VB 49). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass er nicht explizit auf das Erfordernis einer erneuten Kontrolle hingewiesen wurde und dass die Beschwerdegegnerin nicht selber eine erneute Kontrolle in die Wege leitete, nicht abgeleitet werden, dass mangels Gegenbeweises von einem zutreffend positiven Befund auszugehen sei. Zudem ging der fragliche Laborbericht vom 6. Juli 2023 erst am 21. November 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. VB 46 S. 1), was einen Hinweis auf eine Nachkontrolle innert nützlicher Frist durch die Beschwerdegegnerin verunmöglichte.