Vielmehr begründen sowohl der Beschwerdeführer als auch Dr. med. D._____ ihren Schluss, es sei durch den Zeckenbiss am 11. Juni 2023 eine Infektion mit Rickettsia conorii erfolgt und die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden seien darauf zurückzuführen, im Wesentlichen mit dem Testergebnis vom 6. Juli 2023, nach welchem der IgG-Titer stark erhöht war und aufgrund dessen auf eine Rickettsia conorii Infektion hingewiesen wurde (VB 46 S. 2 f.). Diesbezüglich führte Dr. med. univ.