5.2. Dr. med. univ. C._____ führte in seiner Beurteilung vom 2. Dezember 2024 nachvollziehbar aus, dass die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden nicht den Symptomen einer Infektion mit Rickettsia conorii entsprächen und eine Infektion im Kanton Aargau darüber hinaus sehr unwahrscheinlich sei (vgl. E. 3. hiervor), weshalb eine durch den Zeckenbiss am 11. Juni 2023 erfolgte Infektion mit Rickettsia conorii unwahrscheinlich sei und die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf eine entsprechende Infektion zurückzuführen seien.