3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. univ. C._____, Praktischer Arzt, vom 2. Dezember 2024 (VB 49). Dieser führte aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit allgemeinem Krankheitsgefühl, insbesondere erhöhter Temperatur (37,5 °C), Glieder- und Gelenkschmerzen, -4-